Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1
Allgemeines – Geltungsbereich der Verkaufsbedingungen
1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§2
Angebot – Vertragsschluss
1 Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus diesem nicht etwas anderes ergibt. Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot nach § 145 BGB einzuordnen, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Der Kunde ist seinerseits verpflichtet, unser Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Danach stellt seine verspätete Annahme ein Angebot an uns dar.
2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für unsere Angebotsunterlagen. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§3
Druckmuster/Andrucke
1 Jedem Kunden wird empfohlen, einen Andruck erstellen zu lassen. Wird die Erstellung und Übersendung eines Druckmusters/Andrucks nicht verlangt, so beschränkt sich unsere Haftung auf grobes Verschulden. In jedem Fall berechtigen leichte Farbabweichungen oder Mengendifferenzen bis zu 5 % den Kunden nicht zur Mängelrüge.
§4
Preise – Zahlungsbedingungen
1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Verpackung. Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Befindet sich der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenan-spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§5
Lieferzeit
1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller Fragen, insbesondere der Vorgaben für die Druckdatenerstellung voraus, die für die Produktionstechnik notwendig sind. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich schriftlich als Vertragsfristen bestätigt sind.
2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4 Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätz-lichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Ver-tragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§6
Gefahrenübergang – Verpackungskosten
1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2 Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
3 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§7
Mängelhaftung
1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachge kommen ist. D. h. die Ware (insbesondere für Messen und Termine) ist innerhalb von drei Tagen, insbesondere nach Größe, Beschaffenheit, Ausführung und Farbe zu untersuchen und Mängel innerhalb dieser Frist schriftlich anzuzeigen. Leichte Farbabweichen oder Mengendifferenzen bis zu 5% stellen jedoch keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Maßtoleranzen und Versätze von +/-2 % stellen keine Mängel dar.
2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Sofern uns der Kunde die Ware zur Prüfung eines Mangels zurücksendet, so hat der Kunde in dem Fall, dass wir die Mangelhaftigkeit noch nicht bestätigt haben und erst prüfen müssen, die Kosten für die Rücksendung zunächst zu tragen. Bestätigt sich der behauptete Mangel, erstatten wir die üblichen notwendigen Rücksendungskosten.
3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
5 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§8
Gesamthaftung
1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2 Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§9
Eigentumsvorbehaltssicherung
1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbeson-dere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unbe-rührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu si-chernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§10
Gerichtsstand – Erfüllungsort
1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§11
Rechtsverletzungen/Rechte Dritter
1 Der Photofabrics GmbH ist es nicht möglich, sämtliche von Kunden gestaltete und bestellte Druckmotive vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu prüfen. Die Photofabrics GmbH behält sich jedoch das Recht vor, alle Bestellungen auf ihre Durchführbarkeit und eventuelle Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Bei Vorliegen von erkennbaren oder offensichtlichen Rechtsverletzungen (insbesondere Verstöße gegen Schutzrechte Dritter und Verletzung von gesetzlichen Vorschriften) oder wenn dazu der Verdacht besteht, wird die PhotoFabrics GmbH die Bestellung nicht annehmen. Die PhotoFabrics GmbH behält sich außerdem das Recht vor, Bestellungen mit sittenwidrigen, politisch oder religiös verherrlichenden und pornografischen Bildern nicht anzunehmen.
2 Sofern Sie für die Gestaltung Ihrer Printprodukte eigene Motive verwenden, versichern Sie gegenüber der PhotoFabrics GmbH, dass diese Motive frei von Rechten Dritter sind. Sollten Ansprüche und Forderungen von Dritten, wegen der Verletzung von Rechten geltend gemacht werden, werden Sie als Kunde die Photofabrics GmbH davon freistellen und verpflichten sich, der PhotoFabrics GmbH allen damit verbundenen Schaden zu ersetzen.
§12
Kundenwerbung
1 Die PhotoFabrics GmbH ist berechtigt, mit Logos und/oder Namen von Kunden zu werben, etwa unter dem Reiter “Unsere Kunden” auf der Website https://logotischdecke.com//, es sei denn, dass drei Werktage nach dem schriftlichen Widerspruch eines Kunden verstrichen sind.
§13
Weitere Mängelhaftung bei Fahrzeugbeschriftungen
1 Die folgenden Gewährleistungsansprüche verstehen sich als Zusatz zu §7 und schließen die dortigen Regelungen nicht aus.
2 Normaler Verschleiß oder Abnutzung fällt nicht in unsere Gewährleistungsansprüche.
3 In Einzelfällen können eventuelle Lackveränderungen auftreten. Für diese Veränderungen (z.B. durch Alterungsdifferenzen, Grundierungsschwächen, Pigmentwanderungen) kann keine Haftung übernommen werden. Es ist der PhotoFabrics GmbH oder dem Hersteller der Klebefolien nicht möglich, sämtliche Lacke auf ihre Verträglichkeit hin zu überprüfen. Vor allem, da ein Lack nicht grundsätzlich ungeeignet sein muss, sondern nur einzelne Fahrzeuge einer Serie negative Erscheinungen aufweisen können. Somit können wir keine allgemeine Garantie für die Verklebung auf Fahrzeugen aussprechen und hierfür auch keine Haftung übernehmen. Der Kunde muss die Eignung des Untergrundes selber feststellen.
4 Eine eigene Verklebung der Folien, welche nicht von unserem Montageteam vorgenommen wurde, erfolgt generell auf eigenes Risiko. Wir weisen darauf hin, dass es bei der Verwendung von Klebefolien auf lackierten Flächen in Einzelfällen zu Veränderungen in Form von Aufquellungen, Pigmentwanderungen oder Geisterbildern kommen kann.
5 Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und den daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Wir haften außerdem nicht für Glasbrüche oder andere Schäden, die nach einer Folienbeschichtung auftreten. Insbesondere beim Dekaschieren der Beklebung wird die Haftung, für fehlerhafte Untergründe ausgeschlossen.
6 Mängelansprüche bestehen auch nicht, wenn der Kunde relevante Informationen bezüglich der Oberflächenbeschaffenheit vorenthalten hat (z.B. Frische Lackierung, Politur, Nieten…)
7 Der zu beklebende Untergrund muss gereinigt, fettfrei und bei Lackschäden, gespachtelte Teile, Nach- und Neulackierung mindestens drei Wochen getrocknet bzw. völlig ausgehärtet sein. Verzögert sich die Fahrzeugbeschriftung durch erheblich aufwendigere Reinigungsarbeiten, ist eine Nachfakturierung bis zu 15% möglich.
8 Der Einschluss kleiner Staubpartikel, Wasserfelder oder auch kleinster Lufteinschlüsse ist bei der Folienbeschriftung nicht immer ganz auszuschließen. Je nach Temperatur und Luftfeuchtigkeit können diese Erscheinungen nach ein bis vier Wochen trocknen und verschwinden. Hieraus können daher keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Bei Glasscheiben ist zu beachten, dass die Benutzung erst nach vollständiger Trocknung empfohlen wird. Das beklebte Fahrzeug kann erst nach drei Wochen in der Waschanlage gereinigt werden. Innerhalb diesen drei Wochen kann sich die Folie vom Fahrzeug lösen, deshalb wird hier keine Garantie übernommen.
9 Lackierte Kunststoff-Flächen sind unter Umständen nicht für eine Beklebung geeignet, da hier der Lack erfahrungsgemäß nicht fest genug haftet. Gummidichtungen und unlackierte Kunststoff-Flächen können generell nicht zuverlässig beklebt werden.
10 Das Aufbringen von Heißwachs ist auf den von uns angebrachten Folien nicht möglich.
11 Die Heckscheibenheizung ist ebenso erst nach 3 Wochen wieder in Betrieb zu nehmen. Keine Garantieansprüche entstehen bei unsachgemäßer Benutzung oder Auftreten von Schaden durch äußere Einflüsse.
§14
Mängelhaftung beim Dekaschieren der Fahrzeugbeklebung
1 Beim Dekaschieren von „Fremdbeklebungen“ an Kundenfahrzeugen, ist immer ungewiss, welche Materialien verarbeitet wurden. Es können eventuelle Lackschäden zum Vorschein kommen, die der Dienstleister zuvor bei der Beklebung verursacht hat. Hierfür übernehmen wir keinerlei Gewährleistung.